BAG - Urteil vom 13.03.2024
10 AZR 557/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 347/19
LAG Niedersachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 319/20

Revision des in einem Unternehmen der Konfitüren-, Fruchtaufstrich-, Fruchtsirup- und Honigherstellung beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 557/20

DRsp Nr. 2024/4961

Revision des in einem Unternehmen der Konfitüren-, Fruchtaufstrich-, Fruchtsirup- und Honigherstellung beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 2020 - 16 Sa 319/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 347/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Abrechnungsmonat Februar 2019 235,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,

für den Abrechnungsmonat März 2019 131,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,

für den Abrechnungsmonat April 2019 181,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,

für den Abrechnungsmonat Mai 2019 293,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019 und