I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 -
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeittätigkeit beginnend mit dem 1. Juli 2011 für eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte mit Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der beim Beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der BKK B. KdöR bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L sowie der bei der C. BKK KdöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L anzubieten.
II. Die Berufung des beklagten Landes und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
IV. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
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