LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1998
3 Sa 2169/97
Normen:
BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2712/97

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 2169/97

DRsp Nr. 2002/8329

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

1. Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmissverständlichen Bestimmung der Tarifparteien. 2. Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik "Geltungsbereich" lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 Abs. 3 BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarungen in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.

Normenkette:

BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 20.04.1999 - 1 AZR 633/98 sowie die Parallelentscheidung des BAG vom 20.04.1999 - 1 AZR 631/98 - DRsp-ROM Nr. 1999/9087

Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 25.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen