Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet ist
Die Klägerin stellte den Beklagten am 1. Juli 1987 als Flugzeugführer ein. Das Arbeitsverhältnis begann mit einer Probezeit von sechs Monaten und sollte am 31. Dezember 1987 enden, wenn es nicht darüber hinaus vereinbarungsgemäß fortgesetzt wurde. Danach sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gelten.
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