BAG - Urteil vom 11.04.1990
5 AZR 308/89
Normen:
BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe); BGB §§ 133, 140, 607 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 10.11.1988 - 1 Ca 1399/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 5.4.1989 - 7 (11) Sa 109/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

BAG, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 308/89

DRsp Nr. 2000/1277

Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

»Soweit es für die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer darauf ankommt, ob sich seine Berufs- und Verdienstaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert haben, muß der die Erstattung beanspruchende Arbeitgeber darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß für entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte in nennenswertem Umfang Bedarf besteht (im Anschluß an BAGE 28, 159, 167 = AP Nr 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe und BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe, gegen LAG Köln Urteil von 5. April 1989 - 7 (11) Sa 109/79 - LAGE Nr 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).«

Normenkette:

BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe); BGB §§ 133, 140, 607 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet ist

Die Klägerin stellte den Beklagten am 1. Juli 1987 als Flugzeugführer ein. Das Arbeitsverhältnis begann mit einer Probezeit von sechs Monaten und sollte am 31. Dezember 1987 enden, wenn es nicht darüber hinaus vereinbarungsgemäß fortgesetzt wurde. Danach sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gelten.