Die Parteien streiten darum, ob aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes erwachsene Betriebsrentenansprüche der tariflichen Verfallfrist unterliegen.
Der am 6. Februar 1918 geborene Kläger war vom 20. Juli 1970 bis zum 28. Februar 1981 im Betrieb der Beklagten als Kraftfahrzeughandwerker beschäftigt. Seit dem 1. März 1981 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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