BAG - Urteil vom 27.08.1996
3 AZR 466/95
Normen:
BGB §§ 242, 315, 317, 319 ; BetrAVG § 1 (Ablösung), §§ 16, 17 Abs. 3 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung) §§ 3, 17, 20; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 22. Dezember 1974 gültigen Fassung) §§ 3, 8, 19; Satzung des Bochumer Verbandes §§ 3, 4, 8; ZPO § 286 Abs. 1, § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung
BAGE 84, 38
BB 1997, 424
DB 1996, 1827
DB 1997, 633
NZA 1997, 535
ZIP 1997, 740
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Schlußurteil vom 25. August 1994 - 1 Ca 1676/94 -,
LAG Düsseldorf, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1674/94

Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband

BAG, Urteil vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 466/95

DRsp Nr. 1997/2712

Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband

»1. Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 (LO 1985) des Bochumer Verbandes schreiben eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vor. Der Bochumer Verband darf branchenweiten Unterschieden bei der wirtschaftlichen Entwicklung und den Gehaltserhöhungen Rechnung tragen. Deshalb durfte er für die steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. 2. Für Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze. Allerdings ist nach § 20 LO 1985 nicht auf die Gehaltsentwicklung im einzelnen Mitgliedsunternehmen, sondern im maßgeblichen Wirtschaftsbereich abzustellen. 3. Die LO 1985 hat die in der LO 1974 enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert. Wie gewichtig die Gründe für die Änderung der Anpassungsvorschriften sein müssen, hängt davon ab, wie einschneidend die Eingriffe sind. Danach genügten im vorliegenden Fall sachliche Gründe (Fortführung des Urteils vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).