LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
6 Sa 63/01
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 5421/99

Ruhegeldanspruch; ohne Gesamtsanierungskonzept des Arbeitgebers keine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die zeitanteilig erdiente Dynamik

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 63/01

DRsp Nr. 2003/4490

Ruhegeldanspruch; ohne Gesamtsanierungskonzept des Arbeitgebers keine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die zeitanteilig erdiente Dynamik

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1980, er ist der Meinung, dass die Abänderung durch die Leistungsrichtlinien vom 04.07.1985 nicht rechtswirksam sei.

Der 1944 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1974 bei der Beklagten, der früheren S. AG Stuttgart, beschäftigt und ist mit Wirkung zum 31.12.1991 auf Grund eines Aufhebungsvertrags ausgeschieden. Er bezieht seit 02.08.1995 Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Konzern der Beklagten besteht eine betriebliche Altersversorgung, an der der Kläger teilhat, er erhält von der Beklagten seit 01.08.1995 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 518,-- DM brutto. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält einen Hinweis darauf, dass für das Arbeitsverhältnis die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Arbeitsordnung Anwendung findet. In deren Ziff. 2.13 heißt es:

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