LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2013
18 Sa 195/13
Normen:
BGB § 278; BGB § 831 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8750/11

Schadenersatz wegen Vereitelung eines ArbeitsverhältnissesZustimmung zur Einstellung durch BetriebsratVerspäteter Widerspruch des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 195/13

DRsp Nr. 2014/11975

Schadenersatz wegen Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses Zustimmung zur Einstellung durch Betriebsrat Verspäteter Widerspruch des Betriebsrats

Auch wenn ein Arbeitgeber dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, kann er einen verspäteten Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine Einstellung berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. November 2012 - 17 Ca 8750/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 831 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von seiner früheren Arbeitgeberin Schadensersatz, weil diese den Vollzug des mit einem neuen Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisses vereitelt haben soll.

Der Kläger war bis zum 31. März 2003 Arbeitnehmer der Beklagten und für diese im Vertrieb tätig. Er wurde durch einen Headhunter veranlasst, zu der A zu wechseln. Am 07. Februar 2003 erhielt der Kläger einen unterzeichneten Arbeitsvertrag der A. In diesem Arbeitsvertrag wurde unter § 21 u.a. geregelt, dass der Vertrag nur vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates zustande komme. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts dieses Vertrags wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 23 - 27 d.A.). Am 17. Februar 2003 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zum 31. März 2003.