LAG Köln - Urteil vom 11.08.2000
4 Sa 553/00
Normen:
RVO § 636 Abs. 1 Satz 1; SGB VII § 104, § 105, § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4125/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall, Herbeiführung eines Versicherungsfalles, Vorsatz des Arbeitgebers, Vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 553/00

DRsp Nr. 2000/10280

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall, Herbeiführung eines Versicherungsfalles, Vorsatz des Arbeitgebers, Vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

»"Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsschadens" im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII bedeutet, dass sich der Vorsatz (auch dolus eventualis) auf den Körperschaden beziehen muss. Es genügt nicht, dass der Schädiger gegen Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich verstößt, nicht aber den Personenschaden als solchen zumindest billigend in Kauf nimmt.«

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.02.2000 - 2 Ca 4125 G - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

RVO § 636 Abs. 1 Satz 1; SGB VII § 104, § 105, § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen das beklagte Unternehmen sowie dessen Betriebsleiter und dessen zuständigen Schichtleiter Ansprüche auf Schmerzensgeld und Körperverletzungsfolgeschäden aus einem Arbeitsunfall geltend machen kann. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 89 bis 92 d. A.).