1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.03.2002 -
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Parteien streiten weiterhin über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger.
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