LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2002
6 Sa 33/02
Normen:
BBiG § 6; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 831, § 947; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StGB § 223;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 585/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung, sowie bei schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Ausbildungsverhältnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 33/02

DRsp Nr. 2009/8406

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung, sowie bei schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Ausbildungsverhältnis

1500 EUR Schmerzensgeld für einen Auszubildensen wegen mehrfacher Körperverletzungen und Erniedrigungen im Rahmen eiens Ausbildungsverhältnisses.

1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.03.2002 - 4 Ca 585/01 - insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, weitere 700,00 Euro an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 6; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 831, § 947; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StGB § 223;

Tatbestand:

Von der ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Parteien streiten weiterhin über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger.