OLG Brandenburg - Urteil vom 27.09.2000
14 U 33/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 316/99

Schadensersatz wegen Wassereintritts in KellerräumeCulpa in contrahendoGeöffneter Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlussleitung vom örtlichen Wasserverteilungsnetz im Zeitpunkt des Wassereintritts

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 14 U 33/99

DRsp Nr. 2021/24

Schadensersatz wegen Wassereintritts in Kellerräume Culpa in contrahendo Geöffneter Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlussleitung vom örtlichen Wasserverteilungsnetz im Zeitpunkt des Wassereintritts

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Potsdam vom 21. März 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Wassereintritts in die Kellerräume des Gebäudes ...-Straße ... in St... am 14. April 1998.