BAG - Urteil vom 28.08.1996
10 AZR 179/96
Normen:
BAT § 33a; TV Krankenpflegeschüler § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu §33 a BAT
BB 1996, 2472
NZA 1997, 324
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 249/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 18. Dezember 1995 - 19 Sa 83/95 -,

Schichtzulage für Zeiten des Blockunterrichts

BAG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 179/96

DRsp Nr. 1997/272

Schichtzulage für Zeiten des Blockunterrichts

»Krankenpflegeschüler haben für die Zeit eines Blockunterrichtes keinen Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 b BAT

Normenkette:

BAT § 33a; TV Krankenpflegeschüler § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage.

Die Kläger wurden am Klinikum der Universität Heidelberg zu Krankenpflegern ausgebildet. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege umfaßt die dreijährige Ausbildung mindestens 1600 Stunden theoretischen Unterricht und 3000 Stunden praktische Ausbildung.

Auf die Ausbildungsverhältnisse fand kraft Tarifbindung der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (im folgenden: Krankenpflegeschüler-TV), Anwendung.

Während der praktischen Ausbildung auf den Krankenstationen nahmen die Kläger an der Früh- oder Spätschicht teil, die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde. Die theoretische Ausbildung fand als Blockunterricht in der Krankenpflegeschule zu festen Unterrichtszeiten statt.

Die Kläger sind der Auffassung, sie könnten auch für die Zeit der Teilnahme am Blockunterricht eine Schichtzulage beanspruchen.