Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1989 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 5.000,00 DM.
I.
Die am ... 1966 geborene unverheiratete Klägerin begehrt
von dem Beklagten Zahlung eines weiteren, angemessenenSchmerzensgeldes aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom30.11.1984 gegen 16.29 Uhr in ...-Ortsteil ... auf der Kreuzung der ... mit der ... bei dem die Klägerin als Beifahrerin in dem von ihrer Mutter gesteuerten und bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ihres Vaters schwer verletzt wurde. Die volle Haftung des Beklagten für den immateriellen Schaden der Klägerin ist unter den Parteien außer Streit. Vorprozessual hat der Beklagte auf den immateriellen Schaden der Klägerin 15.000,-- DM gezahlt, die er für ausreichend erachtet hat.
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