LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2013
10 Sa 10/13
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 2 Abs. 3; TV Lohnzuschlag § 29;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 375/12

Schmutzzulage für TierpflegerinVerhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung durch tarifvertragliches SchriftformerfordernisUnbegründete Zahlungsklage bei Nebenabrede aufgrund tariflicher Pauschalierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 10/13

DRsp Nr. 2014/2522

Schmutzzulage für TierpflegerinVerhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung durch tarifvertragliches SchriftformerfordernisUnbegründete Zahlungsklage bei Nebenabrede aufgrund tariflicher Pauschalierung

1. Die Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 TVöD verhindert die Entstehung einer betrieblichen Übung auf Zahlung einer pauschalierten Gefahren-/Schmutzzulage.2. Bei der Zahlung einer Gefahren-/Schmutzzulage als solcher handelt es sich um keine Nebenabrede sondern eine Hauptabrede, weshalb § 2 Abs. 3 TVöD nicht greift.3. Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 4 des Tarifvertrags über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II/MTArb (Lohnzuschlag TV) dagegen stellt eine Nebenabrede dar.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.01.2013, Az. 14 Ca 375/12 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 2 Abs. 3; TV Lohnzuschlag § 29;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Vereins, der Klägerin eine pauschale Schmutz-/Gefahrenzulage in Höhe von 96,20 € brutto monatlich zu zahlen.

1. 2. 1. 2. 3.