Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während ihrer Schwangerschaft an Sonntagen nicht beschäftigt werden durfte und ob die Beklagte den Lohnausfall nach § 11 MuSchG ausgleichen muß.
Die Klägerin ist seit 1988 bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen mit einem Stundenlohn von 9,95 DM brutto tätig. Die Beklagte setzte sie als Reinigungskraft im P-Hospital in 0 ein. Dort hat die Klägerin montags bis samstags jeweils 4,75 Stunden und sonntags 2,5 Stunden gearbeitet.
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