BAG - Urteil vom 12.12.1990
5 AZR 16/90
Normen:
MuSchG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 11 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oldenburg - Urteil vom 2.6.1989 - 4 Ca 95/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 10.10.1989 - 11 Sa 1069/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Sonntagsarbeit; Zulässigkeit in Krankenanstalt für Schwangere

BAG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 16/90

DRsp Nr. 1999/9560

Sonntagsarbeit; Zulässigkeit in Krankenanstalt für Schwangere

»1. Es spricht viel dafür, kann aber für die vorliegende Entscheidung noch offenbleiben, daß die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot des § 8 Abs. 1 MuSchG für schwangere Arbeitnehmerinnen in Krankenanstalten (§ 8 Abs. 4 MuSchG) nur dann in Betracht kommt, wenn die Arbeitnehmerin bei der Krankenanstalt selbst angestellt und nicht von einem Drittunternehmen entsandt ist. 2. Das Sonntagsbeschäftigungsverbot entfällt nach § 8 Abs. 4 MuSchG nur dann, wenn der Arbeitgeber die vorgesehene 24stündige Ruhezeit vor Heranziehung zur Sonntagsarbeit gewährleistet.«

Normenkette:

MuSchG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während ihrer Schwangerschaft an Sonntagen nicht beschäftigt werden durfte und ob die Beklagte den Lohnausfall nach § 11 MuSchG ausgleichen muß.

Die Klägerin ist seit 1988 bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen mit einem Stundenlohn von 9,95 DM brutto tätig. Die Beklagte setzte sie als Reinigungskraft im P-Hospital in 0 ein. Dort hat die Klägerin montags bis samstags jeweils 4,75 Stunden und sonntags 2,5 Stunden gearbeitet.