EuGH - Urteil vom 18.12.2007
Rs C-396/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71; EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 42 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhänge III und VI - Freizügigkeit - Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG - Leistungen bei Alter - Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland - Nichtexportierbarkeit

EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-396/05

DRsp Nr. 2008/3066

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhänge III und VI - Freizügigkeit - Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG - Leistungen bei Alter - Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland - Nichtexportierbarkeit

»1. Die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C ("Deutschland") Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 42 EG unvereinbar, soweit sie es zulassen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren Beitragszeiten, die in der Zeit von 1937 bis 1945 in Teilen des Geltungsgebiets der Sozialversicherungsgesetze des Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen, nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.