EuGH - Urteil vom 09.11.2000
Rs C-404/98
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6; im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu 3 1 AEntG
AP Nr. 9 zu EWG-Verordnung Nr. 1408/71
AuR 2001, 159
EWS 2000, 565
EuGH Slg. 2000, I-9379
EuroAS 2000, 182
HVBG-INFO 2000, 3284
NZA 2001, 1134
PISTB 2001, 287
SGb 2001, 382
VersRAl 2001, 18
ZAR 2001, 38
ZIP 2000, 2175
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 106/97

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmers eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden - Ausübung der, abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit, gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im zweiten Staat - Geltung der Rechtsvorschriften des Staates der tatsächlichen Beschäftigung für die Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen Rs C-404/98

DRsp Nr. 2002/16185

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmers eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden - Ausübung der, abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit, gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im zweiten Staat - Geltung der Rechtsvorschriften des Staates der tatsächlichen Beschäftigung für die Arbeitnehmer

»Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach es ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer, die es zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, belassen kann, gilt nicht für Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die bei Bauarbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung fallen diese Arbeitnehmer unter das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich beschäftigt sind.«

Normenkette: