LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2015
18 Sa 208/14
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25; VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 62053/12

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Installation von Leckwarnsystemen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 208/14

DRsp Nr. 2016/10058

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Installation von Leckwarnsystemen

1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV-Bau gehört das Verlegen und Montieren von Rohren unabhängig davon, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden oder aus welchem Material die Rohrleitungen bestehen, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt; unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. 2. Installationsarbeiten zur frühzeitigen Feststellung von Schäden an Rohrleitungen, zur Ermittlung von Ursachen und insbesondere der genauen Schadstelle zum Zwecke alsbaldiger Einleitung von Maßnahmen der Schadensbegrenzung dienen der Instandhaltung von Rohrleitungen.