ArbG Bautzen, vom 07.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/92
Sozialplan: Abhängigkeit des Anspruchs von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung unter Ausschluss von Beschäftigungszeiten bei der SED
LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 6 (4) Sa 85/92
DRsp Nr. 2001/14696
Sozialplan: Abhängigkeit des Anspruchs von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung unter Ausschluss von Beschäftigungszeiten bei der SED
Eine Sozialplanregelung, die für die Berechnung von Abfindungen auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Unternehmen abstellt und deshalb nach dem Arbeitsvertrag zur Betriebszugehörigkeit zählende Beschäftigungszeiten bei der SED oder anderen Organisationen unberücksichtigt lässt, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1BetrVG.