Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.
Der Kläger war seit 1980 als Werkzeugmacher bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 in der Fassung vom 16. Mai 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer eingruppiert.
Die Beklagte hatte mit dem Betriebsrat im November 1993 einen Sozialplan vereinbart, nach dessen Nr. 3 alle betroffenen Mitarbeiter die Zusage der bevorzugten Wiedereinstellung erhielten.
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