BAG - Urteil vom 28.08.1996
10 AZR 890/95
Normen:
BetrVG §§ 77 112 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 2 (9) Sa 830/95 - 08.11.95,
ArbG Essen - 1 (5) Ca 2864/94 - 27.04.95,

Sozialplan: Wegfall der Geschäftsgrundlage Betriebsstilllegung infolge Betriebsübernahme durch einen Dritten

BAG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 890/95

DRsp Nr. 2002/7604

Sozialplan: Wegfall der Geschäftsgrundlage "Betriebsstilllegung" infolge Betriebsübernahme durch einen Dritten

1. Hat der Arbeitgeber mit der Durchführung einer geplanten Betriebsstillegung durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse begonnen, so entfällt die Geschäftsgrundlage des für die Betriebsstillegung vereinbarten Sozialplans, wenn alsbald nach Ausspruch der Kündigungen der Betrieb von einem Dritten übernommen wird, der sich bereit erklärt, alle Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. In einem solchen Fall ist der Sozialplan, der allein für den Verlust der Arbeitsplätze Abfindungen vorsah, den veränderten Umständen anzupassen. 2. Bis zur erfolgten Anpassung ist ein Rechtsstreit über eine Abfindung aus dem zunächst vereinbarten Sozialplan in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.

Normenkette:

BetrVG §§ 77 112 ; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit 1984 bei der Beklagten als Handwerker beschäftigt.

Am 7. Februar 1994 beschloß die Beklagte, ihren in E gelegenen Betrieb stillzulegen, in dem noch rund 350 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sie vereinbarte am 11. Februar 1994 mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem es u.a. heißt:

"...

2. Betriebliche Maßnahmen