EuGH - Urteil vom 13.12.1994
Rs C-297/93
Normen:
BAT § 3 Buchstabe n ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 611 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG; Richtlinie 79/7/EWG;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-5535 (Grau-Hupka)
AP Nr. 11 zu § 611 BGB Teilzeit
AP Nr. 60 zu Art. 119 EWG-Vertrag
BB 1995, 880
BetrAV 1995, 76
EuZW 1995, 111
EWS 1995, 123
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 25
EzBAT § 3 Buchst n (n.F.) Nr. 4
IStR 1995, 39
NZA 1995, 217
ZBR 1995, 174
Vorinstanzen:
ArbG Bremen - - 7 Ca 7023/93 - 12.05.1993,

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Gleichstellung des Bezugs einer Rente, die aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist, mit einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position - Zulässigkeit - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung von Vorteilen an Personen, die ihre Kinder selbst erzogen haben

EuGH, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen Rs C-297/93

DRsp Nr. 2000/4513

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Gleichstellung des Bezugs einer Rente, die aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist, mit einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position - Zulässigkeit - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung von Vorteilen an Personen, die ihre Kinder selbst erzogen haben

(Rita Grau-Hupka gegen Stadtgemeinde Bremen) Der in Artikel 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117 niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verbietet es nicht, den Bezug einer Rente einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleichzustellen, wenn diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.