BAG - Urteil vom 12.09.1996
5 AZR 104/95
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
BAGE 84, 124
DB 1997, 1037
DRsp VI(602)124c
MDR 1997, 372
NJW 1997, 2133
NZA 1997, 600
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 21. September 1994 - 12 Sa 96/94 -,

Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 104/95

DRsp Nr. 1997/467

Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

»Lehrer an Abendgymnasien sind regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers (Weiterführung von BAG Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Abweichung von BAGE 69, 62 = AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit).«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte, eine GmbH, betreibt die Volkshochschule und das Abendgymnasium M. Die Klägerin war seit 1983 an diesem Gymnasium als Lehrerin tätig.

Das Abendgymnasium M ist eine private, staatlich anerkannte Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die Lehrpläne orientieren sich an den Lehrplänen für die öffentlichen Gymnasien, wobei lediglich den Erfordernissen der Erwachsenenbildung Rechnung getragen wird. Die Lehrkräfte des Abendgymnasiums sind kraft Dienstanweisung gehalten, die staatlichen Lehrpläne zu beachten; sie haben Anwesenheitslisten sowie ein Tagebuch über den jeweils behandelten Lehrstoff zu führen. Ferner gibt es verbindliche Vorgaben über die Zahl der Klassenarbeiten, über die Notengebung und die Entscheidung über die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe.