LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2015
5 Sa 342/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 13
DStR 2016, 12
DStR 2020, 1808
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1273/14

Streichung von Stunden aus Arbeitszeitkonto bei arbeitsunfähiger Erkrankung des Arbeitnehmers im Rahmen einer billigem Ermessen entsprechenden Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 342/15

DRsp Nr. 2016/187

Streichung von Stunden aus Arbeitszeitkonto bei arbeitsunfähiger Erkrankung des Arbeitnehmers im Rahmen einer billigem Ermessen entsprechenden Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

1. Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt; der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. 2. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. 3. Das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin ist nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden verpflichtet.