BVerwG - Beschluss vom 08.02.2021
3 B 36.19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; TierSchG § 16a; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwVfG NW § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1165/16

Streit um den Anspruch eines Tierschutzvereins auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens; Streit über die Beteiligung anerkannter Tierschutzvereine an Verwaltungsverfahren über tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG; Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Kein unmittelbares Verbandsklagerecht aus Art. 9 Abs. 1 GG; Auslegung des Begriffs des Antragstellers in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 3 B 36.19

DRsp Nr. 2021/4226

Streit um den Anspruch eines Tierschutzvereins auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens; Streit über die Beteiligung anerkannter Tierschutzvereine an Verwaltungsverfahren über tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG; Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Kein unmittelbares Verbandsklagerecht aus Art. 9 Abs. 1 GG; Auslegung des Begriffs des Antragstellers in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 1; TierSchG § 16a; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwVfG NW § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist ein nach dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine des Landes Nordrhein-Westfalen (TierschutzVMG NW) anerkannter Tierschutzverein und begehrt Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens.