ArbG Osnabrück, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 808/93
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
LAG Niedersachsen, Beschluß vom 28.12.1993 - Aktenzeichen 2 Ta 410/93
DRsp Nr. 2001/5386
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
Der Wert der wegen einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung erhobenen Klage bemißt sich nach dem dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung, wobei der Höchstbetrag des § 12 Abs. 7ArbGG die Obergrenze darstellt.