LAG Berlin - Beschluß vom 03.08.1982
2 Ta 49/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; KSchG §§ 1 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1983, 110
ARST 1983, 110
AuR 1983, 124
AuR 1983, 124
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 184/81

Streitwert: Änderungskündigung - anderes Interesse als Verdienstminderung

LAG Berlin, Beschluß vom 03.08.1982 - Aktenzeichen 2 Ta 49/82

DRsp Nr. 2001/5289

Streitwert: Änderungskündigung - anderes Interesse als Verdienstminderung

1. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung ausschließlich oder überwiegend aus Gründen, die nicht in einer Verdienstminderung liegen (Rehabilitierung, Prestige o. ä.), ist der Wert einer unter dem Vorbehalt des § 1 KSchG stehenden Kündigungsfeststellungsklage im Rahmen des - entsprechend anzuwendenden - § 12 Abs. 7 ArbGG nach § 3 ZPO zu schätzen; hierbei wird der Streitwert, abgestellt auf das individuelle Interesse des Arbeitnehmers an unveränderten Arbeitsbedingungen, regelmäßig unter dem Dreifachen der Monatsvergütung liegen.2. Die bloße Vergütungsdifferenz, falls überhaupt vorhanden, stellt in solchen Fällen keinen sachgerechten Wertmaßstab dar.3. Wird in einen Prozessvergleich ein Recht oder ein Rechtsverhältnis aufgenommen oder im Vergleich umgestaltet, das im Prozess oder außerhalb desselben unter den Parteien unstreitig ist, muß der Wert des Vergleichsgegenstandes nach dem Interesse der Parteien an der erzielten gütlichen Vereinbarung nach § 3 ZPO bemessen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; KSchG §§ 1 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe: