LAG Berlin - Beschluß vom 04.09.1996
7 Ta 75/96 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 5100/96

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Berlin, Beschluß vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 75/96 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5281

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

- ggf. Erhöhung 1. Wird in einem Rechtsstreit wegen Änderungskündigung über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten, ist der Streitwert regelmäßig auf die Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung festzusetzen. 2. Der Bewertung des Gegenstandes ist dabei gem. § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrunde zu legen (entgegen BAG AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Änderungskündigungen vom 26.01.1996 und 29.02.1996 beantragt. Nach der Rücknahme der Änderungskündigungen ist die Klage mit Schriftsatz vom 13.06.1996 zurückgenommen worden.