LAG Köln - Beschluss vom 08.10.2013
11 Ta 246/13
Normen:
§ 42 II 1 GVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2216/13

Streitwert bei FolgekündigungenZeitpunkte des Wirksamwerdens entscheidendMindeststreitwert pro Kündigung

LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 246/13

DRsp Nr. 2013/24042

Streitwert bei Folgekündigungen Zeitpunkte des Wirksamwerdens entscheidendMindeststreitwert pro Kündigung

Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.06.2013 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.06.2013 – 4 Ca 2216/13 – in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09.08.2013 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 17.850,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 42 II 1 GVG;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.