LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2012
5 Ta 166/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 64/12

Streitwert für Beendigungsvergleich nach Anträgen zur Unwirksamkeit einer Versetzung und zur weiteren BeschäftigungVergleichsmehrwert bei Ungewissheit über Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 166/12

DRsp Nr. 2013/25231

Streitwert für Beendigungsvergleich nach Anträgen zur Unwirksamkeit einer Versetzung und zur weiteren Beschäftigung Vergleichsmehrwert bei Ungewissheit über Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen, oder auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO; bei der in diesem Rahmen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt. 2. Erweist sich die Unwirksamkeit der Versetzung als bloße Vorfrage eines Beschäftigungsanspruchs, sind die Werte der Anträge auf Feststellung und auf Leistung nicht zu addieren sondern wegen wirtschaftlicher Teilidentität ist nur vom höheren Einzelwert auszugehen; in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Werteaddition wegen wirtschaftlicher (Teil-) Identität nicht in Betracht, wenn der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist.