LAG Berlin - Beschluss vom 24.11.2000
7 Ta 6057/00 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 252
MDR 2001, 636
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 4352/00

Streitwert: Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 6057/00 (Kost)

DRsp Nr. 2002/8213

Streitwert: Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit

Beantragt der Arbeitnehmer, ihn künftig mit anstelle von 38,5 Stunden nur mit 25 Stunden pro Woche zu beschäftigen, ist der Wert auf das Zweifache der Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers festzusetzen, da die begehrte Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei der Streitwertfestsetzung ebenso zu behandeln ist wie eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt. Der Gegenstandswert der Klage im Änderungsschutzverfahren ist auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen (Beschluss der Kammer vom 29.05.98 - 7 Ta 129/97 (Kost) -, NZA-RR 1999, 45).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der vom Beschwerdeführer vertretene Kläger mit seiner am 11.02.2000 eingegangenen Klage angekündigt, er werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihn ab Klagezustellung bis einschließlich 31.12.2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden zu beschäftigen. Der Rechtsstreit ist durch einen im Gütetermin protokollierten Vergleich erledigt worden.