LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.10.2000
3 Ta 119/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG (1975) § 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 § 63 Abs. 1, Abs. 2 § 68 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
FA 2001, 184
JurBüro 2001, 196
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1098d/00

Streitwert im Kündigungsrechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 119/00

DRsp Nr. 2004/15920

Streitwert im Kündigungsrechtsstreit

»1. Bei der Bemessung des Werts einer Kündigung ist vor allem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Es ist, da die Wartezeit von 6 Monaten von erheblicher Bedeutung ist, angemessen, hier eine erste Wertgrenze anzunehmen. Daher wird i.d.R. bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten von einem Streitwert in Höhe eines Monatsentgelts, bei einer Bestandsdauer bis zu 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und darüber hinaus von dem vollen Vierteljahresentgelt auszugehen sein. 2. Besteht zwischen den Parteien nicht Streit über die Erteilung eines Zeugnisses oder des Inhalts, so besteht i.d.R. nicht Anlass, bei Abschluss eines Vergleichs, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, die Zeugniserteilung gebührenmäßig gesondert zu honorieren.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG (1975) § 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 § 63 Abs. 1, Abs. 2 § 68 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

Die Parteien hatten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten gestritten.