LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2000
6 Ta 168/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 496
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2365a/00

Streitwert im Verfahren auf Entfernung und Widerruf einer Abmahnung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 6 Ta 168/00

DRsp Nr. 2004/15913

Streitwert im Verfahren auf Entfernung und Widerruf einer Abmahnung

»1. Beantragt der Arbeitnehmer im Abmahnungsprozess nicht nur die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, sondern zusätzlich den Widerruf oder die Rücknahme der Abmahnung durch den Arbeitgeber, ist dieses weitergehende Rechtsschutzziel streitwertmäßig gesondert zu berücksichtigen. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht notwendig rechtlich einheitlich zu beurteilten sein müssen. Auch nach Zielrichtung und Rechtsfolgen (Rechtskrafterstreckung, Vollstreckung) sind beide Anträge nicht identisch. 2. Das Entfernungsverlangen ist regelmäßig mit einer halben Monatsvergütung angemessen und ausreichend bewertet (stRspr der Beschwerdekammer, vgl. Beschluss vom 6.7.1994 - 6 Ta 28/94 -; Beschluss vom 12.3.1997 - 6 Ta 44/97). 3. Für den zusätzlich gestellten Antrag auf Widerruf bzw. Rücknahme der Abmahnung ist im allgemeinen ebenfalls ein halber Monatsverdienst anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Wert gerechtfertigt erscheinen lassen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 9 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 25 Abs. 3 GKG statthaft.