LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.11.2000
1 Ta 133/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 632
FA 2001, 280
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 123
LAGE § 10 BRAGO Nr. 11
NJ 2001, 559
NZA-RR 2001, 435
ZfSH/SGB 2001, 613
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5952/99

Streitwert im Verfahren auf Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 133/00

DRsp Nr. 2004/15916

Streitwert im Verfahren auf Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung

1. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines Prozessvergleichs von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt, kommt als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozessvergleich der Betrag des während des Freistellungszeitraums zu leistenden Arbeitsentgelts in Betracht. Für die wirtschaftliche Bewertung des Wertes der Freistellung kann nämlich im Zweifel auf die Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts für den Zeitraum der Freistellung abgestellt werden. Letztlich maßgebend ist jedoch jeweils die Situation im konkreten Fall. 2. Das Fehlen einer Klausel, mit der auf die Anrechnung von Zwischenverdienst während des Zeitraums der Freistellung auf das fortzuzahlende Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber verzichtet wird, kann die Freistellungsvereinbarung wirtschaftlich wertlos machen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 3 ;

Gründe: