LAG Düsseldorf - Beschluß vom 28.06.1990
7 Ta 93/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1153
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 84
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1856/89

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Gratifikation

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 93/90

DRsp Nr. 2001/5299

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Gratifikation

Bei der Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzverfahren auf ein Vierteljahresentgelt (§ 12 Abs. 7 S 1 ArbGG) sind vertraglich zugesagte Gratifikationen anteilmäßig zu berücksichtigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Gratifikationen um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen handelt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 09.01.1990 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für die Kündigungsschutzklage, ausgehend von drei Monatsgehältern, auf 17.556,25 DM festgesetzt (5.300,-- DM x 13,25 Monate : 4).

Auf die mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat es den Streitwert auf 19.053,67 DM festgesetzt (76.214,70 DM Jahresgehalt : 4). Der mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts (auf 15.990,-- DM) vom Kläger selbst eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

Nachdem das Arbeitsgericht entsprechend der Streitwertbeschwerde der Anwälte den Streitwert neu (höher als ursprünglich) festgesetzt hat, ist für das Beschwerdeverfahren der Streitwertbeschluss in der geänderten Fassung vom 13.03.1990 zugrunde zulegen. In Rede steht mithin nur noch die Beschwerde des Klägers selbst.