LAG Hamburg - Beschluß vom 15.05.1990
2 Ta 21/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BRAGO § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - Lohnfortzahlung

LAG Hamburg, Beschluß vom 15.05.1990 - Aktenzeichen 2 Ta 21/89

DRsp Nr. 2001/5336

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - Lohnfortzahlung

1. Bei der Wertfestsetzung von Bestandsstreitigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG kommt es auf die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht an. 2. Der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bestimmte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt ist - sofern nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für eine kürzere Zeit als drei Monate begehrt wird - auch dann auszuschöpfen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 12 Monate bestanden hat (entgegen BAG EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36). 3. Eine Leistungsklage auf Lohn- oder Gehaltszahlung neben der Kündigungsschutzklage hat einen eigenen Streitwert, auch wenn sie drei Monatseinkommen nicht übersteigt (entgegen von BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BRAGO § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85