Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 50/90
DRsp Nr. 2001/5266
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert
Insbesondere aus dem Wortlaut, aber auch aus dem des sozialen Schutzzweck von § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG folgt, daß der Vierteljahresverdienst kein Regelstreitwert ist, sondern vielmehr lediglich die Obergrenze des Streitwertrahmens darstellt, innerhalb dessen das Gericht gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1GKG, 3ZPO nach freiem Ermessen den Streitwert festzusetzen hat.
Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des durch eine etwa zu hohe Wertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 hat Erfolg.
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