LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.05.1990
8 Ta 50/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ; GKG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1271

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 50/90

DRsp Nr. 2001/5266

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

Insbesondere aus dem Wortlaut, aber auch aus dem des sozialen Schutzzweck von § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG folgt, daß der Vierteljahresverdienst kein Regelstreitwert ist, sondern vielmehr lediglich die Obergrenze des Streitwertrahmens darstellt, innerhalb dessen das Gericht gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen den Streitwert festzusetzen hat.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ; GKG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des durch eine etwa zu hohe Wertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 hat Erfolg.