LAG Hamm - Beschluß vom 21.04.1981
8 Ta 38/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 ; ZPO §§ 3 § 256 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 4
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 4

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer - Klageänderung

LAG Hamm, Beschluß vom 21.04.1981 - Aktenzeichen 8 Ta 38/81

DRsp Nr. 2001/5360

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer - Klageänderung

1. Es ist daran festzuhalten, daß die typischen arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeiten mit dem Betrag des Dreimonatseinkommens zu bewerten sind.2. Dieser Betrag darf nur unterschritten werden, wenn das mit der Klage verfolgte Interesse sich auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränkt.3. Eine kurze Vertragsdauer ist für sich genommen kein Anlas zur Streitwertermäßigung (Bestätigung von LAG Hamm AP zu § 12 ArbGG 1953 Nr. 19; LAG Hamm MDR 1980, 347).4. Beschränkt sich der Feststellungsantrag nach einer fristlosen Entlassung oder einer vergleichbaren Arbeitgebermaßnahme darauf, daß die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den Entlassungstag hinaus bis zum Quartalsschluss festgestellt werden soll und umfasst die insgesamt strittige Vertragszeit einen Zeitraum von drei Monaten, so ist der Streitwert unter Berücksichtigung des neben der Lohnerwartung gegebenen Rehabilitationsinteresses nach dem doppelten Betrag des Monatseinkommens zu bemessen.