Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte Beschwerde ist in der Hauptsache begründet. Der Gegenstandswert Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren beträgt nach § 12 Abs. 7 ArbGG 3.565,92 DM. Dabei ist nicht von der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wie sie im Beschl. v. 30.11.1984, NZA 1985, 309 ihren Niederschlag gefunden hat. Es ist vielmehr weiterhin die (bisher) ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht München zugrunde zu legen, wie sie in der Entscheidung B. v. 29.06.81 - 7 (9) Ta 7/80 = AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979 veröffentlicht ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Das BAG ist der Auffassung, § 12 Abs. 7 ArbGG bestimme die Obergrenze des Streitwerts, innerhalb derer das Gericht die Streitwerthöhe nach § 3 ZPO festzusetzen habe.
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