Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert
LAG Berlin, Beschluß vom 15.04.1981 - Aktenzeichen 2 Ta 17/80
DRsp Nr. 2001/5290
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert
1. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, bemißt sich der Streitwert bei Kündigungsschutzklagen in der Regel nach dem dreifachen Bruttomonatsentgelt.2. Eine Unterschreitung dieses Wertes ist nur möglich, wenn dem Klageantrag zu entnehmen ist, daß sich das klägerische Interesse auf einen kürzeren Zeitraum als drei Monate richtet oder infolge anderer Umstände als unter dem Regelwert angesehen werden kann.