»... Den.. Antrag, den Bekl. zur Weiterbeschäftigung des Kl. zu verurteilen, hat das ArbG zu Unrecht bei der Gegenstandswertfestsetzung unberücksichtigt gelassen. ...
Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beschäftigungsanspruch habe keinen gesonderten Gegenstandswert, wenn er mit der Feststellungsklage geltend gemacht werde (so ArbG Münster BB 81, 912), da er nur ein Ausfluß des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sei und deshalb von dessen Gegenstandswert konsumiert werde, kann die Kammer dieser Ansicht nicht folgen.
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