LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 23.07.1982
1 Ta 121/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 36
DRsp VI(646)113d
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1067/82

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 23.07.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 121/82

DRsp Nr. 1992/11851

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Wird ein Beschäftigungsanspruch mit einem Feststellungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren verbunden geltend gemacht, so ist er wertmäßig gesondert zu berücksichtigen. 2. Der Streitwert des Beschäftigungsanspruches ist in Höhe der Hälfte des jeweiligen Streitwertes des Kündigungsschutzbegehrens festzusetzen. 3. Werden Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren und Beschäftigungsanspruch im Wege der Klagehäufung verbunden geltend gemacht, so hat nach § 5 ZPO eine Zusammenrechnung der Werte zu erfolgen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 5 ;

Gründe:

»... Den.. Antrag, den Bekl. zur Weiterbeschäftigung des Kl. zu verurteilen, hat das ArbG zu Unrecht bei der Gegenstandswertfestsetzung unberücksichtigt gelassen. ...

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beschäftigungsanspruch habe keinen gesonderten Gegenstandswert, wenn er mit der Feststellungsklage geltend gemacht werde (so ArbG Münster BB 81, 912), da er nur ein Ausfluß des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sei und deshalb von dessen Gegenstandswert konsumiert werde, kann die Kammer dieser Ansicht nicht folgen.