LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.07.1982
1 Ta 134/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 1983, 14
BB 1983, 579
DB 1983, 292
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim,

Streitwert: Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.07.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 134/82

DRsp Nr. 2000/3949

Streitwert: Kündigung

Ist bei einer Klage auf künftige Leistung lediglich streitig, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet wurde oder nicht, so ist der Streitwert nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, sondern aus Satz 1 zu bestimmen mit der Folge, daß das Vierteljahresentgelt die Streitwertobergrenze bildet.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

I.

Beim Arbeitsgericht Mannheim war ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin feststellen lassen wollte, daß das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1981 hinaus weiterbesteht. Diese Klage wurde mit Schriftsatz vom 07.01.1982 zurückgenommen. Am 08.02.1982 ging eine neuerliche Klage der Klägerin vom 03.02.1982 ein mit dem Antrag: "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 3.048 DM zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich nachschüssig, erstmals am 01.03.1982 für den Monat Februar 1982, brutto 1.524 DM zu zahlen."

Im Sitzungsprotokoll vom 07.04.1982 heißt es:

"Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von brutto 4.572 DM, dies sind drei Monatsgehälter für Januar bis März 1982, zu verurteilen. Den übrigen Klageantrag verfolge sie im Moment nicht weiter."