LAG Berlin - Beschluss vom 05.07.1990
6 SHa 1/90
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ; ZPO §§ 263 523 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 179
AuR 1991, 121
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 120/89

Streitwert: Wert der Beschwer bei Urlaubsvergütung

LAG Berlin, Beschluss vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 6 SHa 1/90

DRsp Nr. 2002/8193

Streitwert: Wert der Beschwer bei Urlaubsvergütung

Wird die auf Urlaubsvergütung für einen bestimmten Zeitraum gerichtete Klage abgewiesen und verlangt der Arbeitnehmer mit seiner Berufung nunmehr Urlaubsvergütung für einen anderen Zeitraum bzw. Urlaubsabgeltung, so ist die Berufung unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 800 DM übersteigt, auch wenn es nominell um einen höheren Betrag geht.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ; ZPO §§ 263 523 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 27.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 120/89
Fundstellen
ARST 1990, 179
AuR 1991, 121
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 23