LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2011
1 Ta 189/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; ZPO § 3; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3053/09 KO

Streitwertbegrenzung für arbeitsgerichtliche Zahlungsklage auf rückständige wiederkehrende Leistungen und Feststellungsantrag zu künftig fällig werdenden Leistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 189/11

DRsp Nr. 2011/19744

Streitwertbegrenzung für arbeitsgerichtliche Zahlungsklage auf rückständige wiederkehrende Leistungen und Feststellungsantrag zu künftig fällig werdenden Leistungen

1. Richtet sich ein Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers, wiederkehrende Leistungen zu zahlen, ist der Wert dieses Antrags gem. § 42 Abs. 2 GKG auf das Dreifache des beanspruchten Jahresbetrags abzüglich eines Abschlags von in der Regel 20 % festzusetzen. 2. Neben dem Feststellungsantrag geltend gemachte Zahlungsansprüche hinsichtlich bereits fälliger Beträge dürfen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG nicht hinzugerechnet werden. § 42 Abs. 4. S. 1 Halbsatz 2 GKG beschränkt aus sozialen Erwägungen das richterliche Ermessen bei der Gebührenwertfestsetzung und geht insoweit als lex specialis der Regelung in § 5 ZPO vor. Im Gegensatz zu der ähnlichen gebührenrechtlichen Sonderbestimmung in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG steht das Additionsverbot in § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG ausweislich seines klaren Wortlauts auch nicht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Identität der Anträge.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 21.07.2011 - 2 Ca 3053/09 - wird zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; ZPO § 3;