BAG - Urteil vom 31.07.2002
10 AZR 625/01
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, Abschn. V Nr. 39 § 21 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; GmbHG §§ 46 ff. ;
Fundstellen:
NZA 2003, 120
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1147/01
ArbG Berlin, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 61609/00

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Betreiben eines Bauhofs für einen angeschlossenen Betrieb

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 625/01

DRsp Nr. 2002/14734

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Betreiben eines Bauhofs für einen angeschlossenen Betrieb

Orientierungssätze: 1. Der Begriff des "Zusammenschlusses" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV ist weit auszulegen; er verlangt keine ausdrückliche vertragliche Regelung. 2. Das Betreiben des Bauhofs für einen angeschlossenen Betrieb des Baugewerbes nach der genannten Tarifvorschrift ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil auch der angeschlossene Betrieb über einen Bauhof verfügt.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, Abschn. V Nr. 39 § 21 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; GmbHG §§ 46 ff. ;

Tatbestand:

Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe - VVaG -, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht, nimmt den Beklagten auf Auskunft und hilfsweise Entschädigungszahlung in Anspruch.