LAG Chemnitz - Urteil vom 24.10.2012
4 Sa 535/11
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/11

Tarifbindung in der EntsorgungswirtschaftUnwirksamer Wechsel der Arbeitgeberin von der Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei unzureichender satzungsmäßiger Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindungunzulässige Feststellungsklage eines Müllwerkers

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 535/11

DRsp Nr. 2018/1220

Tarifbindung in der Entsorgungswirtschaft Unwirksamer Wechsel der Arbeitgeberin von der Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei unzureichender satzungsmäßiger Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung unzulässige Feststellungsklage eines Müllwerkers

1. Aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie sind die Verbände grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung auch in Form eines „Stufenmodells“ vorzusehen. 2. Der Wechsel in einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung ist aus tarifrechtlicher Sicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. 3. Der Wechsel in einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung setzt notwendig voraus, dass die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedingt sondern darüber hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsieht.