BAG - Urteil vom 15.10.2021
6 AZR 268/20
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 3 und 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TV-L _ 16 Nr. 17
AuR 2022, 90
BB 2021, 3059
NZA 2021, 1800
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 9/19
ArbG Freiburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 136/18

Tarifliche Eingruppierungssystematik für Lehrer und Erzieher im TV-LNeue Stufenzuordnung nach dem TV-L bei jeder NeueinstellungErmessensausübung und -reduzierung auf Null bei Anrechnung früherer Zeiten einer förderlichen Tätigkeit bei der StufenzuordnungEingeschränkte Revisionsprüfung bei der Bewertung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das BerufungsgerichtAnspruch auf Neubescheidung zur Anerkennung früherer Zeiten einer förderlichen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 268/20

DRsp Nr. 2021/18138

Tarifliche Eingruppierungssystematik für Lehrer und Erzieher im TV-L Neue Stufenzuordnung nach dem TV-L bei jeder Neueinstellung Ermessensausübung und -reduzierung auf Null bei Anrechnung früherer Zeiten einer förderlichen Tätigkeit bei der Stufenzuordnung Eingeschränkte Revisionsprüfung bei der Bewertung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Berufungsgericht Anspruch auf Neubescheidung zur Anerkennung früherer Zeiten einer förderlichen Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Sieht ein Tarifvertrag für bestimmte Tätigkeiten - hier für Erzieher und Lehrer - verschiedene Eingruppierungssysteme vor, unterscheiden sich die Aufgabenanforderungen und -inhalte dieser Tätigkeiten in einem Maß voneinander, dass sie keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L mehr vermitteln (Rn. 19). 2. Die Stufenzuordnung - und damit auch die Entscheidung über eine etwaige Anerkennung vorheriger Zeiten förderlicher Tätigkeiten - hat bei jeder Einstellung (neu) zu erfolgen. Daraus folgt, dass ein Arbeitgeber, der bereits in einem früheren Arbeitsverhältnis solche Zeiten anerkannt hat, nicht allein aus diesem Grund verpflichtet ist, diese auch bei einer Wiedereinstellung zu berücksichtigen (Rn. 24).