BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 184/21
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 274/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 411/20

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 184/21

DRsp Nr. 2024/4987

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Bei der Beurteilung der Aussetzung des Verfahrens sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die der Einschätzung durch das Gericht bedarf. 2. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr und der Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden kann.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 411/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 274/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

119,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,