BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 183/21
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 313/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 410/20

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 183/21

DRsp Nr. 2024/4989

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, wenn die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit und Schichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer dürfen gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt werden. 2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 410/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 313/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

165,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,