BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 172/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 322/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 431/20

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 172/21

DRsp Nr. 2024/5019

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

1. Im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 2. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit und Schichtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 431/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 322/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

158,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,

121,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,